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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 19 B 173/08 AS ER   

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https://dejure.org/2008,17251
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 19 B 173/08 AS ER (https://dejure.org/2008,17251)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.10.2008 - L 19 B 173/08 AS ER (https://dejure.org/2008,17251)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - L 19 B 173/08 AS ER (https://dejure.org/2008,17251)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Berufung bei Überschreitung des Werts des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 750,01 Euro; Zulässigkeit einer Berufung hinsichtlich wiederkehrender Leistungen oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr; Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGG § 86b Abs. 2 S. 3
    Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Wert des Beschwerdegegenstandes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Umdeutung - unzulässige Berufung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 19 B 173/08
    Andernfalls könnte die in §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 SGG vorgeschriebene Rechtsmittelbeschränkung durch die Antragsformulierung unterlaufen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01).
  • BSG, 06.02.1997 - 10 BKg 14/96

    Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren, keine Umdeutung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 19 B 173/08
    Bei einem Antrag auf Erhalt einer Geldleistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem Geldbetrag, den das Sozialgericht als Gericht der Hauptsache i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 3 SGG einem Antragsteller versagt hat und der von dem Antragsteller als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdz. 14 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.02.1997, 14/10 BKg 14/96 zum Berufungsverfahren).
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